Dienstleistungen: Gemeinde Sulzbach Laufen

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Gebäudeaufnahme

Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen.

Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen.

Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem tatsächlichen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahre – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.

Voraussetzungen

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen wird. Hierfür müssen Sie der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Hinweis: Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

Unterlagen

Falls Sie Pläne (Lageplan, Baugesuch) vorliegen haben, können Sie diese vorlegen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres können Sie dem Gebührenverzeichnis entnehmen.

Zuständigkeit

die untere Vermessungsbehörde

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

Freigegeben durch das Vermessungsamt 05.11.2021 Krimmer